Die PPWR, die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40), gilt seit dem 12.08.2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland ist am selben Tag das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten, das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft getreten.
Für Versender, Onlinehändler und Logistiker bedeutet das: Die alten Paragrafen des Verpackungsgesetzes taugen nicht mehr als Maßstab. Maßgeblich sind die Verordnung selbst und das deutsche Durchführungsgesetz, dazu neue Fristen bis 2029.
PPWR in Kürze: Verordnung (EU) 2025/40, Geltung seit 12.08.2026
Die PPWR (englisch Packaging and Packaging Waste Regulation) ist am 11.02.2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12.08.2026 unmittelbar. Eine Verordnung muss anders als eine Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sie wirkt direkt gegenüber Unternehmen. Eine Ausnahme bildet Art. 67 Abs. 5, der erst ab 12.02.2029 gilt (EUR-Lex, Verordnung (EU) 2025/40, Art. 71).
Zu den ab 12.08.2026 geltenden Anforderungen zählen nach Angaben von Kanzlei- und Beratungsseiten Schwermetall-Grenzwerte (Summe höchstens 100 mg/kg), PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sowie Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung (Taylor Wessing, 07/2026). Wer Verpackungen herstellt oder in Verkehr bringt, sollte die Details im Verordnungstext nachlesen.
Die Verordnung erfasst Verpackungen insgesamt, auch Transportverpackungen. Für die Logistik ist das Regelwerk deshalb von besonderem Interesse, weil nach dem VerpackDG auch Hersteller leerer Transportverpackungen als Pflichtige erfasst werden.
Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Aussagen zur eigenen Pflichtenstellung sind Verordnungstext, Gesetzestext und ggf. anwaltlicher Rat maßgeblich.
PPWR und VerpackDG: Was in Deutschland gilt
Das VerpackDG wurde am 11.06.2026 vom Bundestag beschlossen, am 10.07.2026 vom Bundesrat gebilligt, am 17.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 207) und ist am 12.08.2026 in Kraft getreten (Taylor Wessing, 07/2026). Es ergänzt die PPWR um nationale Regeln und löst das Verpackungsgesetz (VerpackG) ab.
Die bekannten Grundpflichten bleiben im Kern erhalten: Registrierung (§ 6 VerpackDG), Beteiligung an einem System (§ 7) und Datenmeldung (§ 9). Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist kostenlos (ZSVR-Angaben, wiedergegeben bei ecom-tools.de, Stand 10/2026). Die genauen Paragrafen sollten im Gesetzestext nachgelesen werden.
Als überholt gelten damit Texte, die weiter „§ 7 VerpackG“ als geltend zitieren oder Pflichten „seit 2019“ aus dem Verpackungsgesetz herleiten. Die konkreten Daten sind im nächsten Abschnitt zusammengefasst.
Eine inhaltliche Neuerung betrifft direkt die Lieferkette: Als Pflichtige werden nun auch Hersteller leerer Transport-, Service- und Primärverpackungen erfasst, bisher war es vor allem der Befüller (Taylor Wessing, 07/2026; Art. 3 Nr. 15 lit. a, c PPWR).
Zeitleiste bis 2029: Fristen und Übergänge
Die Fristen verteilen sich auf EU-Ebene und auf die deutschen Übergangsregeln.
| Datum | Ereignis | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| 11.02.2025 | PPWR in Kraft getreten | alle Marktteilnehmer (noch keine Anwendung) |
| 11.08.2026 | Verpackungsgesetz außer Kraft | alle Pflichtigen in Deutschland |
| 12.08.2026 | PPWR gilt unmittelbar, VerpackDG in Kraft, Bußgelder nach § 66 Abs. 1 VerpackDG | Hersteller, Importeure, Händler, Befüller |
| 12.11.2026 | Anpassung der Bestands-LUCID-Registrierungen | bereits registrierte Unternehmen |
| 31.12.2026 | Bestehende Systembeteiligungen laufen aus | alle systembeteiligungspflichtigen Unternehmen |
| 12.02.2027 | Bußgelder für PPWR-Verstöße (§ 66 Abs. 2 VerpackDG) | alle Wirtschaftsakteure |
| 12.02.2029 | Art. 67 Abs. 5 PPWR gilt | – |
Quelle der deutschen Übergangsregeln: Taylor Wessing (07/2026); EU-Daten: EUR-Lex. Den Inhalt von Art. 67 Abs. 5 sollte man vor einer Planung im Verordnungstext nachlesen.
Für die Praxis wichtig: Bestehende Registrierungen in LUCID gelten fort, müssen aber bis 12.11.2026 angepasst werden. Systembeteiligungen müssen dagegen zum 01.01.2027 neu geschlossen werden, weil die alten Verträge zum 31.12.2026 auslaufen. Wer im Dezember noch auf alte Verträge vertraut, riskiert eine Lücke im Januar.
Wen die PPWR trifft: Rollen in der Lieferkette
Die Verordnung unterscheidet Wirtschaftsakteure nach ihrer Rolle. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern die Funktion bei der Verpackung. In der Logistik fallen oft mehrere Rollen in einem Unternehmen zusammen. Die folgende Matrix ist eine redaktionelle Einordnung; die rechtliche Definition der Rollen steht in Art. 3 PPWR und im VerpackDG.
| Rolle | Beispiel aus der Logistik | Typischer Schwerpunkt |
|---|---|---|
| Hersteller leerer Verpackung | Kartonagen-, Folien-, Paletten- oder Umreifungshersteller | Konformitätsnachweis, Erfassung als Pflichtiger (neu) |
| Befüller | Onlinehändler, der Ware im eigenen Lager verpackt | Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung |
| Importeur | Händler, der Ware samt Verpackung aus einem Drittland einführt | Prüfung der Konformität der importierten Verpackung |
| Händler | Großhändler, der Ware mit fremder Verpackung weitergibt | Prüfung, ob die Konformitätserklärung des Lieferanten vorliegt |
| Fulfillment-Dienstleister | Lagerlogistiker, der für Händler kommissioniert und verpackt | Klärung vertraglich, wer Pflichtiger ist |
| Marktplatzbetreiber | Plattform mit Drittanbietern | Prüfung der Registrierung der Anbieter |
Ein Onlinehändler lässt Ware bei einem Fulfillment-Dienstleister einlagern, der Kartons bestellt und Pakete packt. Wer hier Pflichtiger ist, hängt davon ab, wer die Verpackung in Verkehr bringt, also im Zweifel vom Vertrag. Beide Seiten sollten schriftlich festlegen, wer registriert, wer sich an einem System beteiligt und wer die Daten meldet.
Zweites Beispiel: Ein Händler kauft Kartons bei einem Verpackungshersteller. Nach VerpackDG wird nun auch der Hersteller leerer Transportverpackungen erfasst. Für den Händler heißt das nicht, dass seine eigene Pflicht entfällt. Es heißt, dass er von seinem Lieferanten Nachweise zur Konformität einfordern sollte.
Ein Hinweis zur Marktplatzprüfung: Wer als Marktplatzbetreiber Anbieter prüft, sollte die Pflichten nach dem VerpackDG im Gesetzestext nachlesen; ältere Fristangaben stammen noch aus dem Verpackungsgesetz.
Transportverpackungen und Palettensicherung
Für die Logistik ist die Definition zentral: Transportverpackungen sind nach Art. 3 Nr. 7 PPWR Verpackungen, die Handhabung und Transport von Verkaufseinheiten erleichtern und Beschädigungen vermeiden. Container für Straße, Schiene, See und Luft sind ausgenommen (Wiedergabe auf maschinenrichtlinie.de).
Damit dürften klassische Umverpackungen im Warenverkehr unter die Definition fallen, etwa Umkartons, Stretchfolien, Paletten und Umreifungsbänder; die Einordnung im Einzelfall sollte am Verordnungstext geprüft werden. Im B2B-Versand wurde dieser Bereich früher oft pauschal als „nicht systembeteiligungspflichtig“ behandelt. Nach dem neuen Recht ist diese Pauschalaussage zu prüfen: Hersteller leerer Transportverpackungen werden erfasst, und das Verhältnis zu den Pflichten des Befüllers sollte im VerpackDG nachgelesen werden.
Zu Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern gibt es eine Sonderregel. Nach einem Hinweis des IZU Bayern (Stand 05/2026) sind Wirtschaftsakteure, die sie zur Stabilisierung von Paletten nutzen, von bestimmten Vorgaben des Art. 29 Abs. 2 und 3 PPWR ausgenommen. Diese Angabe dient nur der Orientierung. Wer Stretchfolie und Bänder im Paletten-Versand einsetzt, sollte Art. 29 selbst lesen, bevor Prozesse umgestellt werden.
Praktisch lohnt sich eine Bestandsaufnahme der eingesetzten Transportverpackungen: Welche Materialien kommen von welchem Lieferanten, wer liefert eine Konformitätserklärung, und wie wird sie abgelegt? Ein Transportverpackungs-Hersteller verweist dafür auf eine PPWR-Infoseite, die per QR-Code vom Lieferschein aufgerufen wird. Ein solcher Verweis lässt sich auch im eigenen Wareneingang nutzen, um Konformitätsunterlagen zu finden.
Bußgelder und Schonfrist
Das VerpackDG trennt zwei Bußgeldbereiche. Verstöße gegen das Durchführungsgesetz selbst sind nach § 66 Abs. 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026 bußgeldbewehrt; welche Tatbestände im Einzelnen darunter fallen, ist im Gesetzestext nachzulesen. Verstöße gegen die PPWR selbst greifen nach § 66 Abs. 2 erst ab dem 12.02.2027 (Taylor Wessing, 07/2026).
Rechenweg: Zwischen Anwendungsbeginn der PPWR (12.08.2026) und Bußgeldstart (12.02.2027) liegen genau 6 Monate. Diese Schonfrist gilt aber nur für PPWR-Verstöße. Verstöße gegen das VerpackDG sind dagegen seit 12.08.2026 bußgeldbewehrt.
Zur Höhe: Nach Angaben von ecom-tools.de und yagemi.de (10/2026) drohen für fehlende Registrierung Bußgelder bis 100.000 € und für fehlende Systembeteiligung bis 200.000 €. Pauschale Aussagen wie „bis 200.000 € für alles“ sind deshalb mit Vorsicht zu lesen, der Rahmen unterscheidet sich nach Tatbestand. Im Zweifel hilft der Blick in § 66 VerpackDG.
To-do für Versender und Logistiker
Aus den Fristen ergibt sich eine sinnvolle Reihenfolge. Die Liste ist eine redaktionelle Empfehlung, keine Rechtsberatung.
- Rolle klären: Wer ist im eigenen Unternehmen Hersteller, Befüller, Importeur oder Händler? Bei Fulfillment-Konstellationen die Zuständigkeit schriftlich festhalten.
- LUCID-Registrierung prüfen: Bestandseintrag öffnen und bis 12.11.2026 an die neue Rechtslage anpassen. Die Registrierung ist kostenlos.
- Systembeteiligung neu abschließen: Bestehende Verträge enden am 31.12.2026, ein neuer Vertrag muss zum 01.01.2027 laufen. Mengenmeldung nach § 9 VerpackDG einplanen.
- Lieferanten abfragen: Konformitätserklärung für Kartons, Folien, Paletten und Bänder anfordern und zentral ablegen, am besten mit Verweis im Lieferschein oder Wareneingang.
- Transportverpackungen inventarisieren: Materialien, Lieferanten und Einsatzzweck erfassen, Sonderregel für Palettenumhüllung und Umreifung (Art. 29 Abs. 2, 3) im Verordnungstext prüfen.
- Verträge anpassen: In Fulfillment- und Dienstleistungsverträgen klären, wer registriert, meldet und haftet.
- Fristen im Kalender eintragen: 12.11.2026, 31.12.2026, 12.02.2027 und 12.02.2029.
Häufige Fehler
- Weiter nach dem Verpackungsgesetz arbeiten: Das VerpackG ist seit 11.08.2026 außer Kraft, maßgeblich sind VerpackDG und PPWR.
- Die Schonfrist falsch verstehen: Die 6 Monate gelten nur für PPWR-Verstöße; für Verstöße gegen das VerpackDG gilt § 66 Abs. 1 seit 12.08.2026.
- Die Systembeteiligung verlängern wollen: Bestehende Verträge laufen am 31.12.2026 aus und müssen neu geschlossen werden.
- Transportverpackungen pauschal ausnehmen: Hersteller leerer Transportverpackungen werden nach VerpackDG erfasst.
- Zuständigkeit im Fulfillment offenlassen: Ohne klare Zuordnung drohen Doppelmeldungen oder Lücken.
Häufige Fragen
Was genau ist die PPWR-Verordnung?
Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40). Sie regelt Verpackungen und Verpackungsabfälle einheitlich in allen Mitgliedstaaten, ist am 11.02.2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12.08.2026 unmittelbar.
Welche Pflichten fallen ab 2026 nach der PPWR an?
Seit dem 12.08.2026 gelten nach Beratungsangaben unter anderem Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung. Hinzu kommen die deutschen Pflichten aus dem VerpackDG: Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung.
Welche Pflichten haben Hersteller nach der Verpackungsverordnung?
Hersteller leerer Verpackungen werden im deutschen Recht nun als Pflichtige erfasst, auch bei Transport-, Service- und Primärverpackungen (Art. 3 Nr. 15 lit. a, c PPWR). Praktisch bedeutet das vor allem Konformitätsnachweise und die Erfüllung der Registrierungs- und Meldepflichten.
Was besagt § 31 des Verpackungsgesetzes?
Das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft getreten, § 31 VerpackG ist damit nicht mehr maßgeblich. Für aktuelle Pflichten gelten VerpackDG und PPWR, insbesondere §§ 6, 7 und 9 VerpackDG.
Wie viel Verpackungsmüll fällt jährlich in Deutschland an?
Aktuelle Mengenangaben veröffentlicht das Umweltbundesamt.
Welche 3 Verpackungsarten gibt es?
Eine abschließende Dreiteilung nennt die Verordnung nicht. Genannt ist die Transportverpackung (Art. 3 Nr. 7 PPWR); daneben nennt das VerpackDG Service- und Primärverpackungen als erfasste Verpackungsarten. Die vollständige Einteilung steht im Verordnungstext.
Fazit
Die PPWR gilt seit dem 12.08.2026. In Deutschland sollte das Verpackungsgesetz aus allen Prozessbeschreibungen verschwinden, an seine Stelle tritt das VerpackDG. Die wichtigsten Stichtage für Versender und Logistiker sind der 12.11.2026 (LUCID-Anpassung), der 31.12.2026 (Ende der alten Systembeteiligung) und der 12.02.2027 (Bußgeldstart für PPWR-Verstöße).
Empfehlenswert ist, jetzt die Rollenfrage mit Dienstleistern und Lieferanten zu klären, die Systembeteiligung für 2027 abzuschließen und Konformitätsunterlagen für Transportverpackungen einzusammeln. Die Schonfrist bis Februar 2027 gilt nur für PPWR-Verstöße und sollte nicht als allgemeine Karenzzeit verstanden werden.
Quellen
- EUR-Lex · Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle · Abruf 08/2026
- Taylor Wessing · Das VerpackDG ist da · Abruf 07/2026
- maschinenrichtlinie.de · Verordnung (EU) 2025/40, Wiedergabe von Art. 3 Nr. 7 · Abruf 08/2026
- IZU Bayern · Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) · Abruf 05/2026
- ecom-tools.de · LUCID Verpackungsregister (ZSVR-Angaben, Bußgeldrahmen) · Abruf 10/2026
